Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma DRS Digitale Repro-Systeme GmbH - Fassung vom 16.04.2002

 

A. GELTUNGSBEREICH

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, einschließlich Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Sie gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.

2. Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

 

B. VERTRAGSABSCHLUSS, VERTRAGSGEGENSTAND, UMFANG DER LIEFERUNG, VERPACKUNG

 

1. Angebote sind für uns freibleibend. Im Angebot enthaltene oder dem Angebot beigefügte oder in Prospekten und Katalogen enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Gewichte, Mengen und sonstige Maßangaben enthalten nur annähernde Werte.

2. Verträge zwischen dem Käufer und uns als Verkäufer kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen und Auftragserteilungen an und durch von uns beauftragte Vertreter, Agenten und Verkaufsgesellschaften. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Wir liefern "ab Werk" und vermitteln namens und im Auftrag des Kunden den Versand.

4. Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen dadurch nicht grundsätzlich verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Hinsichtlich etwaiger Preisänderungen gilt F2 dieser Bedingungen.

5. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen sowie Inhalte dieser dürfen vom Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

6. Transport und Verpackungskosten, insbesondere Kosten für Spezialverpackung, wie z. B. für See- oder Luftfracht, werden dem Käufer zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Die Berechnung von Versand-, Zollabfertigungs- und Verpackungskosten erfolgt gesondert nach dem Geräteversand.

 

C. LIEFERFRISTEN, LIEFERZEIT

 

1. Die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen gelten stets als annähernd vereinbart. Ist eine Lieferfrist (=Lieferung innerhalb angegebener Wochen oder Monate) vereinbart, so beginnt diese mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden vereinbarungsgemäß zu beschaffenden Unterlagen, Daten, Fakten, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist beginnt auch nicht vor Klärung aller mit der Bestellung verbundenen wesentlichen technischen Fragen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist entsprechend den eingetretenen Verzögerungen verlängert. Entsprechendes gilt für eine vereinbarte Lieferzeit (= festbestimmte/r Kalenderwoche/-tag; auch Liefertermin genannt).

2. Wenn nach der Auftragsbestätigung durch den Kunden zusätzliche Anforderungen gestellt oder Änderungen in Bezug auf den Liefergegenstand verlangt werden, verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Lieferzeit um die für die Durchführung dieser Anforderungen bzw. Änderungen notwendige Zeit.

3. Lieferfristen bzw. -termine sind eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf die Versand- oder Übergabebereitschaft mitgeteilt ist.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt höherer Gewalt, staatlichen Anordnungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von nicht unwesentlichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Wird die Fertigstellung des Auftragsgegenstandes infolge solcher unvorhergesehenen Umstände unmöglich oder ist sie nur unter erheblichen wirtschaftlichen Mehraufwendungen möglich, so sind wir neben den gesetzlichen Rechten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

D. LIEFERVERZÖGERUNGEN

 

1. Sind wir mit der Erbringung der von uns geschuldeten Leistung in Verzug, kann uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wird diese Nachfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er dieses Recht binnen zwei Monaten seit Ablauf der Nachfrist schriftlich durch Erklärung uns gegenüber ausübt.

2. Für den Fall des Leistungsverzugs oder der Unmöglichkeit der Lieferung werden die dem Käufer etwa zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz dahin begrenzt, dass lediglich wegen des vorhersehbaren Schadens Ersatz verlangt werden kann. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Grund für den Leistungsverzug bzw. die Unmöglichkeit der Leistung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

 

E. ANNAHME DER LIEFERUNG, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG, AUFTRAGSWIDERRUF

 

1. Der Kunde ist bei Lieferung "ab Werk" zur Annahme einer Sendung verpflichtet, sobald ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt ist; ansonsten bei Anlieferung. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Unterganges des gekauften Gegenstandes auf den Kunden über.

2. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Absatz (1) nicht nach, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten (z. B. Lagerungs- und Erhaltungskosten) zu tragen. Nach Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist können wir, unbeschadet weiter gehender Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten und anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und Schadenersatz geltend machen. Im Fall der ernsthaften und endgültigen Annahmeverweigerung durch den Kunden ist eine Fristsetzung entbehrlich. In beiden Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

3. Werden in Auftrag gegebene Arbeiten auf Wunsch des Kunden eingestellt, ist der Kunde zur Zahlung der bis dahin erbrachten Leistungen unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen nach Erteilung der Abrechnung verpflichtet.

 

F. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, MEHRWERTSTEUER

 

1. Die Preise gelten "ab Werk" zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung und ausschließlich Nebenkosten im Sinne von Abs. (3). Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

2. Bei Änderungen unserer Preislisten nach Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise; sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem Liefertag ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt und die Verzögerung der Lieferung nicht von uns zu vertreten ist.

3. Alle Nebenkosten, wie z. B. Transportversicherung, Verladung, Handling, Zollabfertigung, sind vom Kunden zu tragen.

4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist den Rechnungsbetrag ohne Abzug beglichen hat. Maßgeblich ist die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf unserem Konto. Ab Eintritt des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Beanspruchung eines nachweisbar höheren Zinsschadens behalten wir uns vor. Dem Kunden sieht es frei, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Bei Erstaufträgen und Entwicklungsaufträgen kann eine Vorauszahlung/Anzahlung in angemessener Höhe auf die Lieferung verlangt werden.

6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Ansprüchen stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

7. Zahlungen dürfen nicht an Verkäufer oder Vertreter von uns geleistet werden. In jedem Falle gilt eine Zahlung erst mit Gutschrift des geschuldeten Betrages auf unserem Bankkonto als geleistet.

8. Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung angenommen. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, gilt die Annahme von Schecks oder Wechseln erst nach Einlösung als Zahlung. Bankspesen und Gebühren, Rücklastschriften und Bearbeitungskosten hat der Kunde zu tragen, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen worden ist.

 

G. EIGENTUMSVORBEHALT

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Kaufgegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.

2. Soweit der Kunde den Liefergegenstand im eigenen Betrieb verwendet, ist ihm die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübertragung im Ganzen oder in Teilen ohne unsere Genehmigung nicht gestattet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht.

3. Hat ein Kunde einen Gegenstand zum Zwecke des Weiterverkaufs als Händler erworben, ist die Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang gestattet.

4. In jedem Fall der Weiterveräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes tritt der Kunde schon jetzt seine künftigen Ansprüche gegen seinen Käufer aus der Weiterveräußerung in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Forderungseinzug berechtigt. Dieses Recht steht auch uns zu; wir üben es aber erst aus, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn eine die Zahlungsverpflichtungen erheblich gefährdende gravierende Vermögensverschlechterung beim Kunden eintritt. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt. Der Kunde hat uns in diesem Fall auf erstes Anfordern alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen.

5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

6. Der Kunde ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl ausreichend zu versichern.

7. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und uns Abschriften von Pfändungsverfügungen und -protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden. Wenn wir Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben, ist uns der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.

8. Gerät der Kunde mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen. Befinden sich diese Gegenstände in Besitz eines Dritten, ist der Kunde auf erstes Anfordern verpflichtet, den Aufenthaltsort des Liefergegenstandes mitzuteilen, und ist damit einverstanden, dass wir die Gegenstände auch in diesem Fall in Besitz nehmen.

 

H. MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG

 

1. Mängel der gelieferten Sache werden von uns innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Nachlieferung. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben.

2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen würden, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erheblich, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind uns innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

4. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen uns innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.

5. Bei Verletzung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt.

6. Teile, die von uns im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht werden, gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

 

I. HAFTUNG

 

Wir schließen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist nicht ausgeschlossen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

J. ABTRETUNGSVERBOT

 

Ansprüche des Kunden uns gegenüber dürfen nicht abgetreten werden.

 

K. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

 

1. Erfüllungsort ist Sitz unserer Gesellschaft.

 

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oberhausen, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.

3. Es gilt deutsches Recht.